Satzung

Vereinssatzung

Satzung des Vereins “Nachwuchsförderung IT-Sicherheit e.V.”

Präambel

Mit der schnell voranschreitenden Entwicklung von neuen innovativen Anwendungen der Informationstechnologie und der zunehmenden Abhängigkeit unserer hoch vernetzten Gesellschaft von der Funktionsweise informationstechnischer Systeme kommt der Sicherheit dieser Systeme eine immer wichtigere Bedeutung zu. Um diese Anforderung zu erfüllen, benötigt unsere Gesellschaft engagierte und bestens ausgebildete Nachwuchskräfte.

Daher widmet sich dieser Verein der Bildung und Förderung von Talenten im Bereich der Informationssicherheit. Ziel ist es, breites Wissen über Fachthemen der IT-Sicherheit zu vermitteln und dieses Wissen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. In gemeinsam organisierten Wettbewerben soll das erworbene Wissen angewendet und jungen aufstrebenden Talenten eine Plattform geboten werden. Darüber hinaus soll durch gemeinschaftliche Treffen, auf nationaler und internationaler Ebene, Wissenstransfer stattfinden und Netzwerke gefestigt werden.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Nachwuchsförderung IT-Sicherheit“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Suffix „e. V.“ ergänzt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne der Präambel.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Förderung und Veranstaltung von Kongressen, Treffen, Konferenzen sowie Wettbewerben im Bereich der IT-Sicherheit, vor allem für Jugendliche und junge Erwachsene,
    2. Unterstützung dieser Personengruppen und Bereitstellung von Mitteln zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen,
    3. Bereitstellung von Kommunikations-, Austausch- und Erfahrungsplattformen zur Förderung des Vereinszweckes,
    4. Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen in den Medien und
    5. Zusammenarbeit und Austausch mit Vereinigungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
  4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
  3. Mitglieder, deren Vereinsmitgliedschaft aufgrund satzungsgemäßer Bestimmungen ruht, sind in der Mitgliederversammlung nicht abstimmungs- oder wahlberechtigt. Über die Enthebung aus Ämtern entscheidet der Vorstand.

§3a Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§3b Beitritt

  1. Der Aufnahmeantrag erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder Person offen. Über die Annahme des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags.
  3. Eine Ablehnung der Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

§3c Mitgliedschaftsende

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austrittserklärung oder
    2. Tod von natürlichen Personen oder
    3. Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
    4. Ausschluss.
  2. Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen. Der Austritt ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich.
  3. Die Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr bleibt unberührt. Eine Erstattung bereits vereinnahmter Beiträge erfolgt nicht.

§3d Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
    1. das Ansehen des Vereins schädigt, oder
    2. gegen Verhaltensregeln oder den Ethikkodex verstößt, oder
    3. seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder
    4. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
  2. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen an die letzte bekannte Anschrift oder an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  3. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das auszuschließende Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Erfolgt keine Anrufung oder verstreicht die Anrufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt des Ausschlusses als beendet.

§4 Mittel des Vereins

§4a Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung.
  2. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft. Dem Vorstand bleibt darüber hinaus der Ausschluss vorbehalten.

§4b Mittelverwendung

  1. Der Vorstand stellt jeweils für das nächste Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und lässt sich diesen durch die Mitgliederversammlung genehmigen.
  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und
  • der Beirat.

§6 Mitgliederversammlung

Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  • die Wahl der Kassenprüfenden,
  • die Wahl des Beirats,
  • die Entlastung des Vorstandes, Beirats und der Kassenprüfenden,
  • die Satzungsänderungen,
  • die Genehmigung des Haushaltsplans,
  • die Genehmigung des Finanzberichts,
  • der Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen,
  • die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie
  • die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung kann an einem durch den Vorstand festgelegten Ort, im Rahmen von Netzkonferenzen zur fernmündlichen Teilnahme sowie in einer Kombination hiervon erfolgen.

§6a Einberufung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden
    1. auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder
    2. wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
  4. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
  5. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.

§6b Tagesordnung

  1. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle in Textform einzureichen.
  2. Über die Behandlung von Dringlichkeits- und Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6c Versammlungsleitung

  1. Der Vorsitz des Vorstandes leitet die Versammlung, bei Verhinderung seine Vertretung. Ist auch diese verhindert, bestimmt die Versammlung eine Versammlungsleitung.
  2. Eine Ordnung kann eine von Absatz 1 abweichende Leitung vorsehen.
  3. Die Versammlungsleitung kann abgetreten werden.

§6d Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dreißig Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Anzahl an Teilnehmenden nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Anzahl an Teilnehmenden beschlussfähig.
  2. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
  4. Der Widerspruch gegen Versammlungsbeschlüsse oder die Rüge des Protokolls hat unverzüglich, jedoch spätestens mit einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe zu erfolgen.

§6e Stimmrecht

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.
  2. Das Stimmrecht kann auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragen werden. Das bevollmächtigte Mitglied muss eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht vorlegen. Kein stimmberechtigtes Mitglied darf mehr als zwei Stimmrechtsvollmachten auf sich vereinigen.

§6f Beschlussquoten

  1. Beschlüsse über
    1. Satzungsänderungen (einschließlich der Änderung des Vereinszweckes) oder
    2. die Auflösung des Vereins benötigen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der Stimmen.
  2. Beschlüsse über Vereinsordnungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen.
  3. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen.
  4. Das Stimmenverhältnis bezieht sich stets auf die Anzahl der durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der durch sie vertretenen Mitglieder abgegebenen Stimmen ohne Enthaltungen.

§6g Wahlen

Wahlen, wie insbesondere die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfenden und des Beirats, richten sich nach der Wahlordnung.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Ämtern:
  • dem oder der Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • einem Finanzvorstand,
  • zwei bis vier Beisitzenden und
  • einer vom Beirat entsandten Vertretung.
  1. Der Vorstandsvorsitz, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Finanzvorstand bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Beisitzenden und die vom Beirat gewählte Vertretung sind nicht Teil des nach §26 BGB geschäftsführenden Vorstands, haben jedoch Stimmrecht in Vorstandssitzungen.
  2. Die Beisitzenden sind dazu verpflichtet, im Sinne des Vereins zu handeln und den geschäftsführenden Vorstand in seinen Aufgaben zu unterstützen.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger und verhältnismäßiger Auslagen.

§7a Besetzung des Vorstandes

  1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist.
  3. Der Vorstand besteht aus natürlichen Personen, den Vorstandsmitgliedern. Die Bekleidung mehrer Ämter durch eine Person ist zulässig, sofern dies auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt.
  4. Jedes Vorstandsmitglied besitzt in Abstimmungen und Beschlussfassungen des Vorstands eine Stimme, unbeschadet der Anzahl der ausgeübten Ämter.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand übergangsweise bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz. Sind zwei oder mehr der durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder dauerhaft an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
  6. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist nur möglich, sofern zeitgleich eine Neubesetzung des freigewordenen Amtes gemäß dieser Satzung erfolgt.

§7b Vertretungsmacht

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
  2. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Ausgenommen sind
    1. Einstellung und Entlassung von Angestellten,
    2. gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen,
    3. Aufnahme von Krediten,
    4. Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften sowie Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele bei denen der Verein durch alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird.
  3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

§7c Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitz ein. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies in Textform verlangt.
  2. Der Vorstand ist mit einer Frist von mindestens 7 Tagen in Textform einzuberufen. Bei unaufschiebbaren Ereignissen ist der Vorstand notfalls fernmündlich oder in Textform mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einzuberufen. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann jederzeit je Veranlassung auf die Einhaltung von Ladungsfristen verzichtet werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren, fernmündlich, telegrafisch, fernschriftlich, im Rahmen von Netzkonferenzen oder ähnlichem gefasst werden.
  6. Über Beschlüsse des Vorstandes ist stets ein Beschlussprotokoll anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern in Textform zuzusenden.

§7d Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfende, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Durch Beschluss kann auf die Bestellung von Kassenprüfenden unter besonderen Umständen verzichtet werden.
  2. Die Kassenprüfung erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres und prüft die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.
  3. Die Kassenprüfenden erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§8 Beirat

  1. Der Beirat dient als Interessenvertretung der Mitglieder, sie berät und unterstützt den Vorstand. Er besteht aus für den Verein wichtigen Mitgliedern, welche als Repräsentanten der Mitglieder deren Meinungsvielfalt ständig vertreten.
  2. Die Beiratsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger und verhältnismäßiger Auslagen.

§8a Aufgaben des Beirats

  1. Der Beirat entsendet ein Beiratsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Vereinsvorstand, dieses Mitglied hat zugleich auch das Amt des Beiratsvorsitzenden inne. Alle Beiratsmitglieder haben das Recht, Vorstandssitzungen beizuwohnen und Anträge zu stellen.
  2. Dem Beirat obliegt die Verantwortung und Entscheidungskompetenz für übertragene Fachthemen.

§8b Besetzung des Beirats

  1. Der geschäftsführende Vorstand nominiert ausgewählte Vereinsmitglieder zur Wahl in den Beirat. Der Mitgliederversammlung steht das Recht zu, per einfacher Mehrheit Kandidaten nachzunominieren. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung gemäß der Wahlordnung.
  2. Die Anzahl der Beiratsmitglieder wird in der Beiratsordnung durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Die Amtsdauer der Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Beirat besteht aus natürlichen oder juristischen Personen. Juristische Personen haben einen Bevollmächtigten zu ernennen.
  5. Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Beirat übergangsweise bis zum Ende der verbleibenden Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds, einen Ersatz.

§8c Beschlussfassung des Beirats

  1. Zu den Beiratssitzungen lädt der Beiratsvorsitz ein. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens ein Beiratsmitglied dies in Textform verlangt.
  2. Der Beirat ist mit einer Frist von mindestens 7 Tagen in Textform einzuberufen. Bei unaufschiebbaren Ereignissen ist der Beirat notfalls fernmündlich oder in Textform mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einzuberufen. Mit Zustimmung aller Beiratsmitglieder kann jederzeit je Veranlassung auf die Einhaltung von Ladungsfristen verzichtet werden.
  3. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Beiratsmitglieder anwesend ist.
  4. Die Wahl zur Beiratsvertretung im Vorstand wird mit relativer Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt es eine Stichwahl.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können auch im Umlaufverfahren, fernmündlich, telegrafisch, fernschriftlich, im Rahmen von Netzkonferenzen oder ähnlichem gefasst werden.
  6. Über Beschlüsse des Beirats ist stets ein Beschlussprotokoll anzufertigen und allen Beiratsmitgliedern in Textform zuzusenden.

§9 Ordnungen

  1. Vereinsordnungen dürfen - insbesondere zur Gründung, Führung und Auflösung von Abteilungen, zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen und der Beiträge - erlassen werden.
  2. Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
  3. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.

§10 Übergang des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung der Jugendhilfe.
  2. Der Beschluss hat bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bei der nächsten Versammlung zu erfolgen, bei Auflösungs- bzw. Aufhebungsbeschluss in Einheit mit diesem.
  3. Der Beschluss ist bis zur Einwilligung des Finanzamtes nur schwebend wirksam und darf erst nach erfolgter Einwilligung ausgeführt werden.

Bochum, den 23.02.2020